Beratung zur Pflegeversicherung
Ansprechpartner
Nina Jungkind
Pflegeberater
Tel: 0621 - 58 79 0 - 276
Richard-Dehmel-Str. 2
67061 Ludwigshafen
Wenn man selbst oder ein Angehöriger pflegebedürftig wird, kommen viele organisatorische Details auf die Betroffenen zu. Wir beantworten Ihnen die wichtigsten Fragen zur Pflegeversicherung.
Wo ist man versichert?
Die meisten Krankenversicherten sind auch bei ihrer Krankenkasse pflegeversichert. Der Pflegeantrag muss also bei der Pflegekasse der eigenen Krankenversicherung gestellt werden. Anders sieht es aus, wenn die Versicherten eine private Pflegeversicherung abgeschlossen haben. In diesem Fall muss dort der Antrag gestellt werden.
Ansprechpartnerin
Andrea Gauglitz
Pflegeberaterin
Tel: 0621 - 58 79 0 - 282
Richard-Dehmel-Str. 2
67061 Ludwigshafen
Wer gilt als pflegebedürftig?
Als pflegebedürftig gelten Menschen, die auf ständige Hilfe bei regelmäßig wiederkehrenden Aktivitäten des täglichen Lebens angewiesen sind.
Dazu gehört Hilfe:
- bei der Körperpflege
- bei der Nahrungsaufnahme
- beim Aufstehen und Zubettgehen
- beim An- und Auskleiden
- beim Gehen und Stehen
Bei der Einstufung in eine Pflegestufe werden vor allem Zeiten anerkannt, die sich auf Tätigkeiten der Grundpflege, wie Körperpflege, Toilettengänge und Nahrungsaufnahme beziehen. Darüber hinaus wird aber auch Zeit für hauswirtschaftliche Hilfe anerkannt.
Wie stellt man den Antrag?
Der Antrag auf Leistungen der Pflegeversicherung kann formlos und sogar telefonisch gestellt werden.
Im Anschluss schickt die Pflegekasse oder die private Pflegeversicherung ein Antragsformular. Wer den Antrag stellt, muss sich überlegen, ob Sachleistungen, Geldleistungen oder eine Kombination aus beidem gewünscht sind.
Sachleistungen
Bei Sachleistungen übernimmt ein ambulanter Pflegedienst die Pflege. Er rechnet die Leistungen zum Höchstbetrag der jeweiligen Pflegestufe direkt mit der Pflegekasse ab.
Geldleistungen
Stattdessen kann der Pflegebedürftige auch selbst Pflegegeld beziehen. Der oder die Betroffene übernimmt damit selbst die Verantwortung für eine ausreichende Pflege. Das Geld wird von der Pflegekasse direkt an die pflegebedürftige Person überwiesen.
Wie beurteilt man die Pflegebedürftigkeit?
Der Medizinische Dienst der Krankenkassen (MDK) kommt circa drei bis fünf Wochen nach Antragsstellung zu den Betroffenen nach Hause und erstellt ein Gutachten. Bei der Begutachtung werden aus Kostengründen nur gesetzlich festgelegte Leistungen des täglichen Lebens berücksichtigt. Pflegende Angehörige und Betroffene sollten sich auf den Besuch des Gutachters gut vorbereiten und gegebenenfalls ein Pflegetagebuch führen. Darin gilt es festzuhalten, welsche Pflegeleistungen sie täglich erbringen.
Der Medizinische Dienst der Krankenkassen (MDK) ist bei der Begutachtung an vorgegebene Zeitkorridore gebunden.